Scheidung

Bei einer Scheidung bzw. einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft müssen die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Teilungsregelung berücksichtigt werden.

Die Pensionskasse liefert im Scheidungsfall die Angaben zur Berechnung der während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistung. Dazu benötigen wir das Heiratsdatum bzw. das Datum der Eintragung der Partnerschaft, das voraussichtliche Datum der Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie eine Vollmacht, falls die Berechnung an eine Vertretung - etwa einen Anwalt - gehen soll.

Die Pensionskasse bestätigt anschliessend die Durchführbarkeit einer Teilung unter dem Vorbehalt, dass kein Leistungsfall (Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Es ist aber Sache des Gerichts respektive der Parteien, die Höhe des zu übertragenden Teils festzusetzen.

Damit ein Teil der Austrittsleistung übertragen werden kann, benötigen wir ein rechtsgültiges Scheidungsurteil bzw. ein rechtsgültiges Urteil für die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sowie detaillierte Angaben zur Überweisung. Dazu gehören die Höhe des zu übertragenden Betrags und die Zahlungsadresse der 2. Säule.

Eine Auszahlung reduziert das vorhandene Guthaben. Daraus resultierende Leistungskürzungen können durch einen Einkauf vermindert oder ganz eliminiert werden.

Eine Übertragung ist aber nur möglich, wenn kein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Wenn sich eine Person nach ihrer Pensionierung bzw. dem Beginn der Zahlung von IV-Leistungen scheiden lässt bzw. die eingetragene Partnerschaft gerichtlich auflösen lässt, kann keine Teilung der Austrittsleistung mehr vorgenommen werden; die Parteien müssen ihre gegenseitigen Ansprüche auf andere Weise abgelten.

Für eine persönliche Beratung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.