Austritt

Wenn Sie aus der Pensionskasse austreten, haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese wird auf drei Arten berechnet, wobei der höchste der drei Beträge massgebend ist:

  • Barwert der erworbenen Leistungen (Art. 16 FZG).
  • Mindestleistung: die Eintrittsleistung samt Zinsen sowie auf die von Ihnen während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Art. 17 FZG).
  • Altersguthaben gemäss BVG (Art. 18 FZG).

Sie erhalten im Austrittsmonat von der Pensionskasse ein Schreiben mit der Austrittsabrechnung und einem Beiblatt, auf welchem Sie uns die Überweisungsadresse bekannt geben können.

Für die Verwendung der Austrittsleistung kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Die Pensionskasse überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
  • Sofern Sie noch keinen neuen Arbeitgeber haben, überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung auf ein durch Sie zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bzw. Freizügigkeitspolice.
  • Sie verlangen die Barauszahlung der Austrittsleistung.

Eine Barauszahlung ist nur möglich in folgenden Fällen:

  • Bei endgültigem Verlassen der Schweiz und Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA. Sofern die Ausreise in ein Land der EU oder EFTA erfolgt, ist nur die Barauszahlung des überobligatorischen Teils der Austrittsleistung möglich. Das Altersguthaben nach BVG muss auf eine Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz überwiesen werden. Liechtenstein ist in Bezug auf die Austrittsleistung der Schweiz gleichgestellt – eine Barauszahlung ist somit nicht möglich (für weitere Informationen: Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG)
  • Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
  • Wenn die Austrittsleistung kleiner als ein Jahresbeitrag ist.

Für die Barauszahlung ist jeweils die Zustimmung des Ehepartners notwendig.

Nach dem Austritt bleiben Sie bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens aber während eines Monats nach dem Austritt, gegen Tod und Invalidität versichert. Sollte die Pensionskasse die Angaben zur Verwendung der Freizügigkeit von Ihnen nicht rechtzeitig erhalten, wird diese frühestens nach 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung überwiesen.

Für weitergehende Informationen verweisen wir auf das Reglement. Für eine persönliche Beratung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.