Sollten Sie während Ihrer Zeit als aktiver Versicherter sterben, werden von
der Pensionskasse die folgenden Leistungen fällig:
Ehegattenrente
oder -Abfindung / Lebenspartnerrente
Sind Sie bei Ihrem Tode
verheiratet, erhält der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner
eine Rente in der Höhe von 60% der zum Zeitpunkt des Todes versicherten
Altersrente, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der überlebende Ehegatte muss für den Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern aufkommen.
- Er hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Der Lebenspartner muss zu Lebzeiten der Pensionskasse gemeldet
werden.
Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sowie in Ausbildung
stehende Kinder bis zur Vollendung des 25. Alterjahres, erhalten eine
Waisenrente in der Höhe von 15 % der versicherten Altersrente.
Für Vollwaisen beträgt die Rente 30% der versicherten
Altersrente.
Todesfallkapital
Das Todesfallkapital
entspricht der Austrittsleistung, jedoch höchstens zwei
versicherten jährlichen Altersrenten. Es wird an Ihren Ehepartner und
Ihre Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente, von Ihnen massgeblich
unterstützte Personen oder Lebenspartner (dieser muss uns zu Lebzeiten gemeldet
werden), Ihre übrigen Kinder, Eltern und Geschwister
ausbezahlt.
Grundsätzlich wird das Todesfallkapital in obiger
Reihenfolge ausbezahlt. Durch eine der Pensionskasse zu Lebzeiten zugestellte
Mitteilung kann die Reihenfolge allenfalls verändert werden (Art. 15
Reglement).
Sparkonto
Beim Tod gelangt auch das
bis zum Todeszeitpunkt geäufnete Sparkonto zur Auszahlung. Es wird zusammen mit
dem Todesfallkapital an die entsprechenden Begünstigten
ausbezahlt.
Detaillierte Angaben über
Anspruchsberechtigung auf Kapital und Rente entnehmen Sie bitte dem Reglement. Für eine persönliche
Beratung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt
auf.
