Austrittsleistung

Welche Verwendungsmöglichkeiten gibt es für die Austrittsleistung?

  • Falls Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, so überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung, sobald Sie uns die entsprechenden Angaben gemacht haben.
  • Falls Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, so überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung auf ein von Ihnen bezeichnetes Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice.
  • Falls Sie uns gegenüber keine Angaben über die Verwendung der Austrittsleistung machen, so überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung samt Zins nach frühestens 6 Monaten, spätestens aber nach 2 Jahren an die Auffangeinrichtung
  • Sie können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen,
    • Falls Sie die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen oder
    • Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
    • die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

Ausreise ins Ausland – in welchen Ländern gilt eine Einschränkung der Barauszahlung?

Falls Sie in ein Land ausreisen, das Mitglied der EU oder der EFTA ist und Sie in diesem Land der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind, darf nur der überobligatorische Teil bar ausgezahlt werden. Der obligatorische Teil der Austrittsleistung muss auf ein von Ihnen bezeichnetes Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden und kann vor einem Vorsorgefall Alter, Tod oder Invalidität nicht bar ausbezahlt werden.

Mitgliedländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, England, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Mitgliedländer der EFTA sind: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz


Wie kann ich abklären, ob ich noch der Sozialversicherungspflicht unterstellt bin?

Nehmen Sie Kontakt auf mit der Verbindungsstelle:

Sicherheitsfond BVG
Eigerplatz 2
Postfach 1023
3000 Bern14
Tel. +41 (0)31 380 79 71
Fax +41 (0)31 380 79 76

Im Internet finden Sie Informationen unter www.verbindungsstelle.ch. Für die Abklärung der Versicherungspflicht können Sie hier spezielle Antragsformulare herunterladen. Füllen Sie das Formular vollständig aus und retournieren Sie es wieder an die Verbindungsstelle Sicherheitsfond BVG.
Kontaktaufnahme per E-Mail über die Adresse info[at]verbindungsstelle.ch


Was geschieht mit dem obligatorischen Teil der Austrittsleistung (BVG-Anteil), falls Sie der Sozialversicherungspflicht in einem Land der EU oder der EFTA unterstellt sind?

Das Geld bleibt auf dem gewählten Freizügigkeitskonto, bzw. auf der gewählten Freizügigkeitspolice bis längstens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV blockiert. Anschliessend können Sie das Freizügigkeitskonto, bzw. die Freizügigkeitspolice auflösen und das Geld bar beziehen.

Postadresse Verwaltungsstelle:
(für Aktive Versicherte & Rentner)
Pensionskasse Alcan Schweiz
c/o Swiss Life Pension Services
Zentweg 13
3006 Bern
 
Postadresse Geschäftsführerin:
Frau Ursula May
cmp egliada s.a.
Zähringerstrasse 24
8001 Zürich

Ansprechpartner